📄 Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

Der Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO) regelt, wie die Plattform personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet, inkl. der eingesetzten Unterauftragsverarbeiter. Anlage 2 wird automatisch aktuell gehalten — Änderungen am Unterauftragsverarbeiter-Katalog lösen eine Widerspruchsfrist aus, keine erneute Unterschrift ist nötig.

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